Führt die Nachbesserung eines Mangels nicht dazu, dass der vertraglich geschuldete Erfolg vollständig eintritt, verbleibt ein technischer (Minderung der geschuldeten Funktion), merkantiler (abgeminderter Marktwert der Immobilie) und/oder betrieblicher (Beeinträchtigung von Produktionsabläufen) Minderwert.
Eine Minderung kann der Auftraggeber in der Regel nur dann erwarten, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (BGB §634 Abs. 4, §472). Der "technische Minderwert" wird damit begründet, dass eine Sache ihre vertraglich geschuldete Funktion nicht erfüllt (z.B. Wärmedämmung, Schallschutz, energiesparende Funktion, Tragfähigkeit).
Die Ermittlung des "technischen Minderwerts" erfolgt bei uns in der Regel nach der so genannten nachvollziehbaren "Zielbaummethode". Dabei unterscheidet man grundsätzlich den so genannten "Geltungswert" (optische Funktion) und "Gebrauchswert" (technische Funktion) des mangelbehafteten Gebäudes oder Bauteils. Gerne können wir Ihnen für einen konkreten Baumangel den technischen Minderwert ermitteln.
Von einem "merkantilen Minderwert" spricht man, wenn der Verkaufswert (zum Beispiel einer Immobilie) gemindert wird, obwohl ein technischer Mangel vollständig beseitigt wurde oder auch gar nicht erst vorhanden war. Das tritt häufig auf, wenn bei einem möglichen Kaufinteressenten der Verdacht besteht, dass immer noch verborgene Mängel vorhanden sein können ( BGH Urteil vom 8.12.1977 – VII ZR 60/76 – ). Der merkantile Minderwert ist von einem Sachverständigen für das Sachgebiet "Immobilienbewertung" zu ergründen.
Diese berichten jedoch uns, dass Sie für den "merkantilen Minderwert" in der Regel den "technischen Minderwert" ansetzen.