Damit Gewährleistungsansprüche nicht verjähren, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist das Gebäude bzw. die beauftragten Bauleistungen mit Sachverstand im Rahmen einer "Begehung vor Ablauf der Gewährleistung" begutachten.
Nur so können nach der Abnahme aufgetretene Schäden und versteckte Mängel noch rechtzeitig dem/der Vertragspartner*in angezeigt werden.
Die Verjährungsfristen für Bauleistungen sind entsprechend der VOB, Teil B, § 12, (Verdingungsordnung für Bauleistungen) bzw. BGB, §640 (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Sie beginnen in der Regel mit der Abnahme der Gesamtleistung (s. Bauabnahme und Besitzübergabe).
Der/die Auftragnehmer*in (z.B. Fachunternehmer*in) ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel, welche auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen.
Der/die Auftraggeber*in (z.B. Bauherr*in) hat diesen Anspruch jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist dem/der Auftragnehmer*in schriftlich geltend zu machen. Ansonsten erlischt sein Gewährleistungsanspruch.
Wir als Sachverständige können vor Ablauf dieser Fristen das Gebäude zusammen mit Ihnen nochmals begehen und die seit der Bauabnahme aufgetretenen Mängel und Schäden sorgfältig dokumentieren, damit Sie Ihre Mängelansprüche durchsetzen können.