Gerne begleiten wir Sie bei Ihrer Bauabnahme und unterstützen Sie mit Sachverstand. Denn für den Käufer oder Ersteller einer baulichen Anlage ist die so genannte "Abnahme" ein ganz wichtiger und abschließender Vorgang, der nicht blind und ohne Sachverstand erfolgen sollte. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen privaten und behördlichen Bauabnahmen.
Das Bauordnungsamt schaut bei einer "behördlichen Bauabnahme" den Rohbau oder das fertige Haus an. Es wird dabei lediglich überprüft, ob eine Übereinstimmung mit den öffentlichen Normen und Verordnungen besteht. In vielen Bundesländern und bei Bauten im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden seit einigen Jahren von den Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden keine behördlichen Kontrollen mehr durchgeführt. Gemäß Landesbauordnung (Bau NRW) ist in solchen Fällen Ersteller*in / Bauherr*in für die örtliche Überprüfung der Übereinstimmung der öffentlichen Anforderungen selber verantwortlich.
Bei der "privaten Bauabnahme" sollte in Bauverträgen geregelt sein, wann und in welcher Form die Abnahme durchgeführt wird. Bei eventuellen Baumängeln geht, mit der Abnahme, unter anderem die Beweislast und die Gefahr auf den Bauherren über. Auch wird mit der Bauabnahme in der Regel die Schlusszahlung fällig und es beginnt die Verjährungsfrist (Gewährleistung).
Um so wichtiger ist es, dabei nichts falsch zu machen. Die Abnahme ist dem/der Auftraggeber*in / Verkäufer*in in der Regel rechtzeitig anzuzeigen. Außerdem sollte die Abnahme selbstverständlich vor Ort erfolgen und die erworbenen Baulichkeiten mit Sachverstand sorgfältig geprüft werden. Im Zuge der örtlichen Inaugenscheinnahme ist über die Abnahme ein ausführliches Protokoll anzufertigen.
Sollte der/die Auftraggeberin (z.B. Käufer*in) irgendetwas beanstanden so muss der/die Auftragnehmer*in (z.B. Verkäufer*in) vor der Abnahme beweisen, dass er einwandfreie Arbeit geleistet hat. Nach der Abnahme dreht sich das Ganze: Nun ist der/die Bauherr*in in der Beweispflicht. Er muss Mangel, Ursache und eventuelle Folgeschäden beweisen.
Das ist für Laien und mitunter auch für Experten*innen nur schwer möglich. Dies beweisen und belegen zahlreiche Gerichtsurteile. Der Bauherr muss beim Unterliegen die Kosten für die Mängelbeseitigung gegebenenfalls ganz alleine tragen.