Wenn Mängel am Gemeinschaftseigentum gerügt werden, ist der jeweilige Erwerber nicht etwa auf seinen Miteigentumsanteil beschränkt, sondern kann die vollständige Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum verlangen. Im Regelfall werden die Mängelrechte von der Wohungseigentümergemeinschaft (= WEG) ausgeübt, die dann ebenfalls nicht auf einen entsprechenden Miteigentumsanteil beschränkt ist. Auch bei größeren Anlagen mit vielen Erwerbern genügt es, wenn nur ein einziger Erwerber noch unverjährte Mängelrechte geltend machen kann. Klagt die WEG in Prozessstandschaft für sämtliche Wohnungseigentümer, ist es ausreichend, wenn nur noch einer der Eigentümer unverjährte Gewährleistungsansprüche hat. Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass Bauträger bemüht sind, möglichst frühzeitig eine Abnahme von den Erwerbern zu erlangen. Dabei kam und kommt es immer wieder zu Vertragskonstruktionen, die gegen das AGB-Recht verstoßen und nichtig sind, was regelmäßig zur Folge hat, dass der Erwerber die Abnahme verweigert oder aber – und das ist wesentlich gefährlicher – nur vermeintlich eine wirksame Abnahme eines Erwerbers vorliegt, in Wahrheit aber eine Abnahme gerade nicht erfolgt ist. Dies kann wirtschaftlich für den Bauträger verheerende Folgen haben, da der Bauträger viele Jahre nach dem – vermeintlichen - Ablauf der Gewährleistung von fünf Jahren noch erfolgreich in die Haftung genommen werden kann. Für den Bauträger ist die wirksame Abnahme von allen Erwerbern von elementarer Bedeutung. Gerade bei größeren Anlagen kann es extrem schwierig sein, von allen Erwerbern ein unterschriebenen Abnahmeprotokoll zu bekommen. Eine fehlende Abnahme kann für den Bauträger noch viele Jahre nach (vermeintlichem) Ablauf der Gewährleistung gravierende Folgen haben.
Quelle: https://www.enbausa.de
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