Ablauf der Gewährleistung - Ingenieurbuero Budack

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Ablauf der Gewährleistung

Beratung

Damit Gewährleistungsansprüche nicht verjähren, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist das Gebäude bzw. die beauftragten Bauleistungen mit Sachverstand im Rahmen einer "Begehung vor Ablauf der Gewährleistung" begutachten. Nur so können seit der Bauabnahme aufgetretene Schäden und versteckte Mängel noch rechtzeitig gegenüber den Auftragnehmern angezeigt werden.

Die Verjährungsfristen für Bauleistungen sind entsprechend der VOB, Teil B, § 12, (Verdingungsordnung für Bauleistungen) bzw. BGB, §640 (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Sie beginnen in der Regel mit der Abnahme der Gesamtleistung (s. Bauabnahme und Hausübergabe).

Ist im Vertrag keine andersartige Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart, gelten für Gebäude und Gebäudeteile nachfolgende Regelfristen (Stand Oktober 2012) :

4 Jahre für Bauwerke allgemein
2 Jahre für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht
2 Jahre für Arbeiten an einem Grundstück und für von Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen
2 Jahre für Teile von maschinellen, elektronischen/ elektrotechnischen Anlagen

Der Auftragnehmer (z.B. Fachunternehmer) ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel, welche auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen.
Der Auftraggeber (z.B. Bauherr) hat diesen Anspruch jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. Ansonsten erlischt sein Gewährleistungsanspruch.

Wir als Sachverständige können vor Ablauf dieser Fristen das Gebäude zusammen mit Ihnen nochmals begehen und die seit der Bauabnahme aufgetretenen Mängel und Schäden dokumentieren.


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